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Satzung des Kleingartenvereins

S a t z u n g     des Kleingartenvereins FLORAFREUNDE        Hasensprung 29, 10318 Berlin-Karlshorst

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Florafreunde“ und hat seinen Sitz in Berlin Karlshorst.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden und führt sodann den

Zusatz e.V. , (Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter VR 15885 NZ

eingetragen.)

 

§2

Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen :

a)  Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.

b)  Er setzt sich für den Erhalt und die Förderung von Kleingartenanlagen als Bestandteil des der

Allgemeinheit zugänglichen Grüns ein.

c)  Mit Vorträgen und dem Erfahrungsaustausch fördert der Verein die fachliche  Bildung seiner

Mitglieder auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes.

d)  Der Verein fördert die Befähigung seiner Mitglieder im Gartenbau und der Obstbaumpflege

durch Lehrvorführungen und Fachvorträge.

e)  Der Verein organisiert die Erhaltung und Ausgestaltung der Wege und Plätze, des Vereinsgeländes sowie den Schutz der Naturdenkmale.

f)  Der  Verein  erstrebt  eine  enge  Zusammenarbeit  mit  dem  Bezirksverband  der  Kleingärtner

zwecks  zeitgemäßer  Ausgestaltung  und  wirksamer  Durchführung  der  gesetzlichen

Bestimmungen und Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Sein streben ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, insbesondere für den Ausbau und

die  Unterhaltung  seiner  kleingärtnerischen  Anlagen  verwendet  werden.  Die  Mitglieder  erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.  Der  Verein  beantragt  seine  Anerkennung  als  gemeinnützige  Kleingärtnerorganisation  beim

zuständigen Finanzamt.

4.  Der Verein ist parteienpolitisch und konfessionell ungebunden.

 

§3

Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede im Besitz bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person

werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nehmen will.

Außerdem  können  natürliche  und  juristische  Personen  Mitglied  werden,  die  das  Kleingartenwesen fördern und unterstützen (Förderndes Mitglied).

2.  Zum  Ehrenmitglied  können  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  Personen  ernannt

werden,  die  sich  um  das  Kleingartenwesen  verdient  gemacht  oder  die  Zwecke  des  Vereins  in

hervorragender Weise gefördert haben.

Die Ernennung geschieht auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wobei

eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

3.  Die  Anmeldung  zur  Mitgliedschaft  erfolgt  beim  geschäftsführenden  Vorstand  des  Vereins,  der

über die Aufnahme entscheidet.

Bei einer  Ablehnung ist der schriftliche Widerspruch  innerhalb einer  Frist von 4 Wochen nach

Zustellung des ablehnenden Bescheides zulässig. Der erweiterte Vorstand entscheidet entgültig.

4.  Die Mitgliedschaft wird mit dem Tage des Vertragsbeginns des Unterpachtvertrages, sofern die

Zahlung  der  Aufnahmegebühr  und  des  Mitgliedsbeitrages  einschließlich  aller  Umlagen  für  das

laufende  Geschäftsjahr  erfolgt  ist  oder  mit  dem  Tag  der  schriftlichen  Entscheidung  des

Geschäftsführenden Vorstandes über den Aufnahmeantrag als förderndes Mitglied.

 

§4

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch :

a)  freiwilligen Austritt,

b)  den Ausschluss,

c)  den Tod des Mitgliedes.

Bei Tod des Mitgliedes können der Ehegatte, sofern keine Mitgliedschaft besteht, ein Kind

oder ein Elternteil des verstorbenen Mitgliedes in dessen Mitgliedschaft eintreten.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

2.  Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beim Vorstand

zu erklären. Sie muss jedoch spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand

eingegangen sein.

3.  Ein Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied :

a)  sich seinen Pflichten aus dem Unterpachtvertrag und der Gartenordnung oder den Satzungen

des Bezirksverbandes oder seines Kleingartenvereins entzieht und während der ihm gesetzten

Frist einer Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht nachkommt.

b)  den  Beschlüssen  des  Bezirksverbandes  oder  des  Vereins  nicht  nachkommt  oder  ihnen

zuwiderhandelt.

c)  Die Vereinsgemeinschaft erheblich gefährdet oder wiederholt gestört hat. 

Den Ausschluss hat der geschäftsführende Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet

die Mitgliederversammlung.

Gegen  den  Ausschluss  ist  der  schriftlich  begründete  Widerspruch  innerhalb  einer  Frist  von  4

Wochen nach Zustellung des Bescheides zulässig.

4.  Haben  Ehegatten  den  Unterpachtvertrag  gemeinsam  abgeschlossen  und  unterzeichnet,  so  führt

der  Austritt  oder  Ausschluss  des  einen  Ehegatten  nicht  zwingend  zur  Beendigung  der

Mitgliedschaft und des Unterpachtvertrages des anderen Ehegatten.

Ausgeschiedene  oder  ausgeschlossenen  Mitglieder  verlieren  alle  aus  der  Mitgliedschaft

begründeten Ansprüche.

Für das laufende Geschäftsjahr sind alle Beiträge und anderen Zahlungsverpflichtungen in voller

Höhe zu entrichten. Eine Rückerstattung wird nicht vorgenommen.

 

§5

Finanzen

1.  Die  Ausgaben  des  Vereins  werden  durch  die  Beiträge  der  Mitglieder  gedeckt  und  jeweils  pro

Parzelle berechnet.

In  den  Beiträgen  müssen  die  an  den  Bezirks -  und  Landesverband  abzuführenden  Beiträge

enthalten sein.

Für  außerordentliche  Ausgaben  können  Umlagen  erhoben  werden.  Die  Umlagen  werden  der

Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgeschlagen.

2.  Die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen erfolgt

in der Jahreshauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr.

Sind Ehegatten gemeinschaftliche Mitglieder, so haften sie als Gesamtschuldner.

3.  Durchlaufende Gelder sind an den Verein zu zahlen und werden vom Vorstand weitergeleitet.

4.  Über Anträge auf Stundung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben.

5.  Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag des Vereins befreit.

 

§6

Rechte aus der Mitgliedschaft

1.  Jedes Mitglied hat das Recht :

a)  die  Einrichtungen  des  Vereins  entsprechend  ihrer  Zweckbestimmung  und  der  erlassenen

Vorschriften zu nutzen.

b)  an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

c)  die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

d)  die vom Verein gewährte fachliche Beratung zu nutzen.

2.  Die Mitglieder  haben Stimmrecht in den Versammlungen und Sitzungen.  Sind beide Ehegatten

Mitglied,  so  haben  sie  in  den  Jahreshauptversammlungen  als  Pächter  einer  Parzelle  nur  eine

Stimme.

Die Eheleute entscheiden darüber, wer das Stimmrecht ausübt.

3.  Nach einjähriger Mitgliedschaft können Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

4.  Bei Mitgliedern, denen gekündigt oder gegen die Ausschlussverfahren  eingeleitet wurde, ruhen

sämtliche Rechte.

 

§7

Pflichten aus der Mitgliedschaft

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet :

a)  sich  nach  bestem  Können  für  die  Belange  des  Kleingartenwesens  einzusetzen  und  die

Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

b)  sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung innerhalb der

kleingärtnerischen Gemeinschaft zu richten.

2.  Im Zeitraum eines Kalenderjahres sind für jede Parzelle pro angefangene 100 m Parzellenfläche

zwei  Stunden,  maximal  zwölf  Stunden,  gemeinnützige  Arbeit  im  Vereinsgelände  zu  leisten.

Ersatzpersonen  können  gestellt  werden.  Über  die  Befreiung  von  gemeinnütziger  Arbeit  (u.a.

Altersrentner, Schwerbehinderte) entscheidet der Vorstand. Für die Mitarbeit als Funktionsträger

gilt diese Zeit als abgegolten.

Für  jede  nicht  geleistete  Gemeinschaftsarbeit  ist  der  von  der  Mitgliederversammlung

beschlossene Ersatzbetrag im Folgejahr zu entrichten.

3.  An den Versammlungen und Sitzungen haben die Mitglieder ladungsgemäß teilzunehmen.

Sind  beide  Ehegatten  Mitglied,  so  gilt  die  Verpflichtung  zur  Teilnahme  als  erfüllt,  wenn  ein

Ehepartner als Vertreter anwesend ist.

4.  Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine Namens-  oder Anschriftenänderung und ggf. die

Telefonnummer unverzüglich mitzuteilen.

5.  Die  Mitglieder  haben  zu  dulden,  dass  im  Interesse  des  Vereins  an  geeigneter  Stelle  Schilder

angebracht oder Informationstafeln aufgestellt werden.

 

§8

Geschäftsjahr, Kassen- und Rechnungswesen

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Der  Haushaltsvoranschlag  für  das  Geschäftsjahr  ist  zur  Ordentlichen  Jahreshauptversammlung

den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorzulegen.

3.  Die Jahresrechnung ist zur Jahreshauptversammlung des Folgejahres geprüft vorzulegen.

 

§9

Organe des Vereins

1.  Organe des Vereins sind :

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der geschäftsführende Vorstand

c)  der erweiterte Vorstand

 

§10

Geschäftsordnung und Niederschriften

1.  Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung zu §9 Abs. b) und

c) sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

2.  Die Organe haben über ihre Versammlungen und Sitzungen Niederschriften zu fertigen, die vom

Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  sind.

Niederschriften sind über einen Zeitraum von 30 Jahren nachzuweisen.

Niederschriften müssen enthalten :

-  Ort, Tag und Eröffnungszeit der Versammlung / Sitzung,

-  Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers,

-  die Anzahl der erschienen und fehlenden Mitglieder,

-  die  Feststellung,  dass  die  Versammlung  /  Sitzung  satzungsgemäß  einberufen  wurde  sowie

Angaben über die Beschlussfähigkeit,

-  die  Tagesordnung  mit  der  Feststellung,  das  diese  bei  Einberufung  oder  Eröffnung  der

Versammlung / Sitzung den Eingeladenen mitgeteilt wurde,

-  den Sitzungsverlauf,

-  den Wortlaut der gestellten Anträge,

-  die Art der Abstimmung,

-  das genaue Abstimmungsergebnis,

-  Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung / Sitzung.

 

§11

Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.

Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch  einmal als

Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr.

Der  geschäftsführende  Vorstand  ist  zur  Einberufung  verpflichtet,  wenn  mindestens  25%  der

Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen und den Verhandlungsgegenstand darstellen.

2.  Die  Mitgliederversammlung  wird  vom  geschäftsführenden  Vorstand  einberufen,  der  auch  den

Versammlungsleiter bestimmt.

Die  Einladung  zur  Mitgliederversammlung  muss  schriftlich  und  mindestens  4  Wochen  vorher

unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung an die Mitglieder erfolgen.

Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt bekannte Wohnanschrift.

3.  Die  Beschlussfähigkeit  ist  gegeben,  wenn  die  Mitgliederversammlung    ordnungsgemäß

einberufen wurde.

4.  Anträge  sind  spätestens  3  Wochen  vor  der  Versammlung  schriftlich  an  den  Vorsitzenden  zu

richten und, sofern es sich um Anträge zur Satzungsänderung oder Vorstandsänderung während

der Legislaturperiode handelt, den Einzuladenden unverzüglich bekantzugeben.

Initiativanträge können auch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

5.  Über  die  Mitgliederversammlung  ist  eine  Niederschrift  anzufertigen,  vom  Vorsitzenden  oder

dessen  Stellvertreter  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  und  der  nä chsten

Mitgliederversammlung bekantzugeben.

6.  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :

a)  die Genehmigung von Niederschriften gemäß §11 Abs. 5,

b)  die Entgegnnahme der Geschäfts-  und Kassenberichte, der Berichte der Kassenprüfer sowie

sonstiger Tätigkeitsberichte und die Beschlussfassung hierüber,

c)  die Entlastung des Vorstandes,

d)  die Wahl des erweiterten Vorstandes oder einzelner Mitglieder, der Kassenprüfer und anderer

Funktionsträger,

e)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

f)  die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge,

g)  die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,

h)  Festsetzung des Beitrages, der Umlagen und sonstiger Leistungen,

i)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7.  Beschlussfassungen  erfolgen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gelten

Anträge als abgelehnt.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zur Folge hat, ist

¾ Stimmenmehrheit erforderlich.

 

§12

Der geschäftsführende Vorstand

1.  Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand geleite und verwaltet. Der Vorstand hat

im Sinne des §26 BGB die Stellung des gesetzlichen Vertreters.

Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um Beschlüsse der Organe des Vereins sowie des Bezirksverbandes durchzusetzen.

Der  Vorstand  tagt  nach  Bedarf  oder  wenn  ¼  der  Mitglieder  es  fordert  und  ist  beschlussfähig,

wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind.

2.  Der  geschäftsführende  Vorstand  besteht  aus  fünf  bis  sieben  Mitgliedern,  je  zwei

Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§13

Der erweiterte Vorstand

1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus :

a)  den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b)  den Sprechern der Ausschüsse.

Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.

Der  erweiterte  Vorstand  unterstützt  den  geschäftsführenden  Vorstand  in  dessen  Tätigkeit  zur

Einhaltung der Satzung und Geschäftsordnung, der Unterpachtverträge und Gartenordnung sowie

bei der Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er  tagt  nach  Bedarf  oder  wenn  ¼  der  Mitglieder  es  fordert  und  ist  beschlussfähig,  wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2.  Die  Aufgaben  der  Fachberater,  anderer  Funktionsträger  und  der  Ausschüsse  werden  vom

erweiterten Vorstand festgelegt.

3.  Die Delegierten zum Bezirksverbandstag haben die Interessen des Vereins zu vertreten und in der

Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind in ihren Entschlüssen frei und keinen Weisungen

unterworfen.

4.  Nach Ablauf der Legislaturperiode führt der erweiterte Vorstand die Amtsgeschäfte auch nach

der  Entlastung  durch  die  Mitgliederversammlung  bis  zum  Abschluss  der  Wahl  des

geschäftsführenden Vorstandes.

5.  Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die an der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert

sind, haben den Vorsitzenden oder dessen Vertreter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen

und die vorhandenen Unterlagen zu übergeben.

6.  Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit

2/3 Mehrheit vorzeitig abberufen werden.

 

§14

Kassenführung

1.  Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins, erhebt die Beiträge, Umlagen, Pachtgelder

sowie alle anderen zu erhebenden Gelder einschließlich der Durchlaufgelder.

Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung und Abführung der Beiträge nach allgemeingültigen

kassentechnischen  Grundsätzen  verantwortlich  sowie  für  die  ordnungsgemäße  Buch-  und

Kassenführung und den Belegnachweis.

Der  Schatzmeister  stellt  die  Jahresrechnung  auf,  die  nach  Prüfung  durch  die  Kassenprüfer  der

Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.

Für das nachfolgende Geschäftsjahr hat der Schatzmeister nach Beratung mit dem Vorstand einen

Haushaltsvorschlag zu erarbeiten und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Der  Haushaltsvorschlag  ist  den  einzelnen  Mitgliedern  mindestens  14  Tage  vor  dem

Versammlungstermin zuzustellen.

Alle nicht regelmäßigen Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Rechnungen von einem

zweiten Mitglied des erweiterten Vorstandes gegengezeichnet sind.

Belege und Kassenbücher sind 10 Jahre aufzubewahren.

2.  Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer, die aus ihrer Mitte einen Sprecher bestimmen.

Die Kassenprüfer sind nur gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben die Kasse

und  die  Kassenbücher  mindestens  halbjährlich,  davon  einmal  im  Jahr  unangemeldet,  sowie  die

Jahresrechnung  vor  ihrer  Vorlage  zur  Jahreshauptversammlung  zu  prüfen.  Die  Prüfung  muss

mindestens von 2 Kassenprüfern vorgenommen werden.

 

§ 15

Ausschüsse

1.  Zur  Unterstützung  der  Verwaltung  und  Leitung  des  Vereins  können  zeitweilige  Ausschüsse

gebildet  werden.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  werden  von  der  Mitgliederversammlung

gewählt.

Zwischen  den  Mitgliederversammlungen  können  Ausschüsse  durch  den  geschäftsführenden

Vorstand eingesetzt werden, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

Jeder Ausschuss benennt einen Sprecher.

 

§16

Schlichtungsausschuss

1.  Bei  Streitigkeiten  unter  Mitgliedern  oder  Mitgliedern  und  dem  Vorstand,  die  sich  aus  der

Satzung,  Gartenordnung  oder  dem  Pachtvertrag  ergeben,  kann  vor  Inanspruchnahme  des

ordentlichen Rechtsweges der Schlichtungsausschuss des Vereins angerufen werden.

2.  Der  Schlichtungsausschuss  besteht  aus  3  Mitgliedern,  die  aus  ihrer  Mitte  den  Sprecher

bestimmen.

 

§17

Entschädigungen

1.  Alle Mitglieder der Organe sowie der zeitweiligen Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe werden gemeinsam mit dem

Haushaltsvoranschlag von der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr beschlossen.

Für  die  Wahrnehmung  von  Fachvorträgen,  Sitzungen,  Gerichts-  oder  sonstigen  Terminen  kann

eine Entschädigung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gewährt werden.

Barauslagen und Verdienstausfall sind zu erstatten.

 

§18

Wahlen und Amtsdauer

1.  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Kassenprüfer, der Schlichtungsausschuss

und  die  Delegierten  zum  Bezirksverbandstag  werden  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  von  der

Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung in ihre

Funktionen zu wählen.

Die Wahl der Fachberater und andere Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung für

die Dauer ihres Auftrages.

Doppel- oder Mehrfachfunktionen innerhalb des erweiterten Vorstandes sind unzulässig.

Vorzeitig freiwerdende Funktionen werden auf Vorschlag des Vorstandes kommissarisch besetzt,

bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen.

2.  Die  Mitgliederversammlung  hat  am  Ende  einer  Legislaturperiode  vor  der  Entlastung  des

geschäftsführenden  Vorstandes  den  Wahlausschuss  zu  wählen.  Der  Wahlausschuss  besteht  aus

einem Wahlleiter und 3 Mitgliedern als Mandatsprüfungskommission.

Als  Wahlleiter  soll  ein  Mitglied  des  Vereins  gewählt  werden,  welches  nicht  in  den

Gesamtvorstand kandidiert.

Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit des Wahlaktes die Versammlungsleitung, die Niederschrift

wird vom bisherigen Schriftführer gefertigt.

Die  Mandatsprüfungskommission  hat  ihre  Aufgabe  bis  zum  Ende  des  gesamten  Wahlaktes

wahrzunehmen.

 

§19

Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

2.  Der  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  ist  rechtens,  wenn  eine  ¾  Stimmenmehrheit  aller

Vereinsmitglieder vorliegt.

 

§20

Vereinsvermögen

1.  Bei  Auflösung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  seines  gemeinnützigen  Zwecks  ist  das

Vereinsvermögen dem als gemeinnützig anerkannten Bezirksverband Berlin-Lichtenberg e.V. zu

übertragen,  der  dieses  ausschließlich  und  unmittelbar  für  gemeinnützige  kleingärtnerische

Zwecke zu verwenden hat.

Falls  der  Bezirksverband  nicht  mehr  besteht  oder  die  steuerliche  Gemeinnützigkeit  nicht  mehr

besitzt,  ist  das  Vermögen  dem  Bezirksamt  Lichtenberg  zur  Verwendung  für  gemeinnützige

kleingärtnerische Zwecke zu übertragen.

 

§21

Liquidation

1.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sie ist gemäß den Bestimmungen der §§ 48 ff BGB

durchzuführen.

 

§22

Sonstige Bestimmungen

1.  Die Bestimmungen des zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg und dem Bezirksverband BerlinLichtenberg  der  Gartenfreunde  e.V.  abgeschlossenen  Generalpachtvertrages  und  der

Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

 

§23

Inkrafttreten / unwesentliche Änderungen

1.  Diese  Satzung  wurde  am  13.03.1993  errichtet  und  durch  Beschluss  der  Vereinsmitgliederversammlung vom 25.März 1995 und 28.Februar 2004 geändert und neu gefasst.

Sie gilt in der jeweils aktuellsten Fassung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.

2.  Der  geschäftsführende  Vorstand  ist  berechtigt,  unwesentliche  Änderungen  dieser  Satzung  oder

Ergänzungen  redaktioneller  Art,  soweit  solche  von  der  Finanzbehörde  im  Hinblick  auf  die

Gewährung  der  steuerlichen  Gemeinnützigkeit  oder  vom  Amtsgericht  gefordert  werden,

selbstständig vorzunehmen.

 

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