Kleingartenverein Florafreunde e.V.
Satzung des Kleingartenvereins
S a t z u n g des Kleingartenvereins FLORAFREUNDE Hasensprung 29, 10318 Berlin-Karlshorst
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Florafreunde“ und hat seinen Sitz in Berlin Karlshorst.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden und führt sodann den
Zusatz e.V. , (Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter VR 15885 NZ
eingetragen.)
§2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen :
a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für den Erhalt und die Förderung von Kleingartenanlagen als Bestandteil des der
Allgemeinheit zugänglichen Grüns ein.
c) Mit Vorträgen und dem Erfahrungsaustausch fördert der Verein die fachliche Bildung seiner
Mitglieder auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes.
d) Der Verein fördert die Befähigung seiner Mitglieder im Gartenbau und der Obstbaumpflege
durch Lehrvorführungen und Fachvorträge.
e) Der Verein organisiert die Erhaltung und Ausgestaltung der Wege und Plätze, des Vereinsgeländes sowie den Schutz der Naturdenkmale.
f) Der Verein erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner
zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen
Bestimmungen und Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Sein streben ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, insbesondere für den Ausbau und
die Unterhaltung seiner kleingärtnerischen Anlagen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein beantragt seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation beim
zuständigen Finanzamt.
4. Der Verein ist parteienpolitisch und konfessionell ungebunden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person
werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nehmen will.
Außerdem können natürliche und juristische Personen Mitglied werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen (Förderndes Mitglied).
2. Zum Ehrenmitglied können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt
werden, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in
hervorragender Weise gefördert haben.
Die Ernennung geschieht auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wobei
eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins, der
über die Aufnahme entscheidet.
Bei einer Ablehnung ist der schriftliche Widerspruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Zustellung des ablehnenden Bescheides zulässig. Der erweiterte Vorstand entscheidet entgültig.
4. Die Mitgliedschaft wird mit dem Tage des Vertragsbeginns des Unterpachtvertrages, sofern die
Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages einschließlich aller Umlagen für das
laufende Geschäftsjahr erfolgt ist oder mit dem Tag der schriftlichen Entscheidung des
Geschäftsführenden Vorstandes über den Aufnahmeantrag als förderndes Mitglied.
§4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) freiwilligen Austritt,
b) den Ausschluss,
c) den Tod des Mitgliedes.
Bei Tod des Mitgliedes können der Ehegatte, sofern keine Mitgliedschaft besteht, ein Kind
oder ein Elternteil des verstorbenen Mitgliedes in dessen Mitgliedschaft eintreten.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beim Vorstand
zu erklären. Sie muss jedoch spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand
eingegangen sein.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied :
a) sich seinen Pflichten aus dem Unterpachtvertrag und der Gartenordnung oder den Satzungen
des Bezirksverbandes oder seines Kleingartenvereins entzieht und während der ihm gesetzten
Frist einer Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht nachkommt.
b) den Beschlüssen des Bezirksverbandes oder des Vereins nicht nachkommt oder ihnen
zuwiderhandelt.
c) Die Vereinsgemeinschaft erheblich gefährdet oder wiederholt gestört hat.
Den Ausschluss hat der geschäftsführende Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Gegen den Ausschluss ist der schriftlich begründete Widerspruch innerhalb einer Frist von 4
Wochen nach Zustellung des Bescheides zulässig.
4. Haben Ehegatten den Unterpachtvertrag gemeinsam abgeschlossen und unterzeichnet, so führt
der Austritt oder Ausschluss des einen Ehegatten nicht zwingend zur Beendigung der
Mitgliedschaft und des Unterpachtvertrages des anderen Ehegatten.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft
begründeten Ansprüche.
Für das laufende Geschäftsjahr sind alle Beiträge und anderen Zahlungsverpflichtungen in voller
Höhe zu entrichten. Eine Rückerstattung wird nicht vorgenommen.
§5
Finanzen
1. Die Ausgaben des Vereins werden durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt und jeweils pro
Parzelle berechnet.
In den Beiträgen müssen die an den Bezirks - und Landesverband abzuführenden Beiträge
enthalten sein.
Für außerordentliche Ausgaben können Umlagen erhoben werden. Die Umlagen werden der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgeschlagen.
2. Die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen erfolgt
in der Jahreshauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr.
Sind Ehegatten gemeinschaftliche Mitglieder, so haften sie als Gesamtschuldner.
3. Durchlaufende Gelder sind an den Verein zu zahlen und werden vom Vorstand weitergeleitet.
4. Über Anträge auf Stundung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben.
5. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag des Vereins befreit.
§6
Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht :
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der erlassenen
Vorschriften zu nutzen.
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
d) die vom Verein gewährte fachliche Beratung zu nutzen.
2. Die Mitglieder haben Stimmrecht in den Versammlungen und Sitzungen. Sind beide Ehegatten
Mitglied, so haben sie in den Jahreshauptversammlungen als Pächter einer Parzelle nur eine
Stimme.
Die Eheleute entscheiden darüber, wer das Stimmrecht ausübt.
3. Nach einjähriger Mitgliedschaft können Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
4. Bei Mitgliedern, denen gekündigt oder gegen die Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ruhen
sämtliche Rechte.
§7
Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet :
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen und die
Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung innerhalb der
kleingärtnerischen Gemeinschaft zu richten.
2. Im Zeitraum eines Kalenderjahres sind für jede Parzelle pro angefangene 100 m Parzellenfläche
zwei Stunden, maximal zwölf Stunden, gemeinnützige Arbeit im Vereinsgelände zu leisten.
Ersatzpersonen können gestellt werden. Über die Befreiung von gemeinnütziger Arbeit (u.a.
Altersrentner, Schwerbehinderte) entscheidet der Vorstand. Für die Mitarbeit als Funktionsträger
gilt diese Zeit als abgegolten.
Für jede nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Ersatzbetrag im Folgejahr zu entrichten.
3. An den Versammlungen und Sitzungen haben die Mitglieder ladungsgemäß teilzunehmen.
Sind beide Ehegatten Mitglied, so gilt die Verpflichtung zur Teilnahme als erfüllt, wenn ein
Ehepartner als Vertreter anwesend ist.
4. Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine Namens- oder Anschriftenänderung und ggf. die
Telefonnummer unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Mitglieder haben zu dulden, dass im Interesse des Vereins an geeigneter Stelle Schilder
angebracht oder Informationstafeln aufgestellt werden.
§8
Geschäftsjahr, Kassen- und Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr ist zur Ordentlichen Jahreshauptversammlung
den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Die Jahresrechnung ist zur Jahreshauptversammlung des Folgejahres geprüft vorzulegen.
§9
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§10
Geschäftsordnung und Niederschriften
1. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung zu §9 Abs. b) und
c) sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
2. Die Organe haben über ihre Versammlungen und Sitzungen Niederschriften zu fertigen, die vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Niederschriften sind über einen Zeitraum von 30 Jahren nachzuweisen.
Niederschriften müssen enthalten :
- Ort, Tag und Eröffnungszeit der Versammlung / Sitzung,
- Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
- die Anzahl der erschienen und fehlenden Mitglieder,
- die Feststellung, dass die Versammlung / Sitzung satzungsgemäß einberufen wurde sowie
Angaben über die Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung mit der Feststellung, das diese bei Einberufung oder Eröffnung der
Versammlung / Sitzung den Eingeladenen mitgeteilt wurde,
- den Sitzungsverlauf,
- den Wortlaut der gestellten Anträge,
- die Art der Abstimmung,
- das genaue Abstimmungsergebnis,
- Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung / Sitzung.
§11
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal als
Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr.
Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der
Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen und den Verhandlungsgegenstand darstellen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen, der auch den
Versammlungsleiter bestimmt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich und mindestens 4 Wochen vorher
unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung an die Mitglieder erfolgen.
Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt bekannte Wohnanschrift.
3. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
einberufen wurde.
4. Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu
richten und, sofern es sich um Anträge zur Satzungsänderung oder Vorstandsänderung während
der Legislaturperiode handelt, den Einzuladenden unverzüglich bekantzugeben.
Initiativanträge können auch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nä chsten
Mitgliederversammlung bekantzugeben.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß §11 Abs. 5,
b) die Entgegnnahme der Geschäfts- und Kassenberichte, der Berichte der Kassenprüfer sowie
sonstiger Tätigkeitsberichte und die Beschlussfassung hierüber,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des erweiterten Vorstandes oder einzelner Mitglieder, der Kassenprüfer und anderer
Funktionsträger,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge,
g) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,
h) Festsetzung des Beitrages, der Umlagen und sonstiger Leistungen,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten
Anträge als abgelehnt.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zur Folge hat, ist
¾ Stimmenmehrheit erforderlich.
§12
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand geleite und verwaltet. Der Vorstand hat
im Sinne des §26 BGB die Stellung des gesetzlichen Vertreters.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um Beschlüsse der Organe des Vereins sowie des Bezirksverbandes durchzusetzen.
Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn ¼ der Mitglieder es fordert und ist beschlussfähig,
wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§13
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus :
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Sprechern der Ausschüsse.
Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.
Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in dessen Tätigkeit zur
Einhaltung der Satzung und Geschäftsordnung, der Unterpachtverträge und Gartenordnung sowie
bei der Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er tagt nach Bedarf oder wenn ¼ der Mitglieder es fordert und ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Aufgaben der Fachberater, anderer Funktionsträger und der Ausschüsse werden vom
erweiterten Vorstand festgelegt.
3. Die Delegierten zum Bezirksverbandstag haben die Interessen des Vereins zu vertreten und in der
Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind in ihren Entschlüssen frei und keinen Weisungen
unterworfen.
4. Nach Ablauf der Legislaturperiode führt der erweiterte Vorstand die Amtsgeschäfte auch nach
der Entlastung durch die Mitgliederversammlung bis zum Abschluss der Wahl des
geschäftsführenden Vorstandes.
5. Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die an der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert
sind, haben den Vorsitzenden oder dessen Vertreter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen
und die vorhandenen Unterlagen zu übergeben.
6. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit vorzeitig abberufen werden.
§14
Kassenführung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins, erhebt die Beiträge, Umlagen, Pachtgelder
sowie alle anderen zu erhebenden Gelder einschließlich der Durchlaufgelder.
Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung und Abführung der Beiträge nach allgemeingültigen
kassentechnischen Grundsätzen verantwortlich sowie für die ordnungsgemäße Buch- und
Kassenführung und den Belegnachweis.
Der Schatzmeister stellt die Jahresrechnung auf, die nach Prüfung durch die Kassenprüfer der
Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
Für das nachfolgende Geschäftsjahr hat der Schatzmeister nach Beratung mit dem Vorstand einen
Haushaltsvorschlag zu erarbeiten und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Der Haushaltsvorschlag ist den einzelnen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin zuzustellen.
Alle nicht regelmäßigen Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Rechnungen von einem
zweiten Mitglied des erweiterten Vorstandes gegengezeichnet sind.
Belege und Kassenbücher sind 10 Jahre aufzubewahren.
2. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer, die aus ihrer Mitte einen Sprecher bestimmen.
Die Kassenprüfer sind nur gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben die Kasse
und die Kassenbücher mindestens halbjährlich, davon einmal im Jahr unangemeldet, sowie die
Jahresrechnung vor ihrer Vorlage zur Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung muss
mindestens von 2 Kassenprüfern vorgenommen werden.
§ 15
Ausschüsse
1. Zur Unterstützung der Verwaltung und Leitung des Vereins können zeitweilige Ausschüsse
gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Zwischen den Mitgliederversammlungen können Ausschüsse durch den geschäftsführenden
Vorstand eingesetzt werden, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
Jeder Ausschuss benennt einen Sprecher.
§16
Schlichtungsausschuss
1. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der
Satzung, Gartenordnung oder dem Pachtvertrag ergeben, kann vor Inanspruchnahme des
ordentlichen Rechtsweges der Schlichtungsausschuss des Vereins angerufen werden.
2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Sprecher
bestimmen.
§17
Entschädigungen
1. Alle Mitglieder der Organe sowie der zeitweiligen Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe werden gemeinsam mit dem
Haushaltsvoranschlag von der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr beschlossen.
Für die Wahrnehmung von Fachvorträgen, Sitzungen, Gerichts- oder sonstigen Terminen kann
eine Entschädigung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gewährt werden.
Barauslagen und Verdienstausfall sind zu erstatten.
§18
Wahlen und Amtsdauer
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Kassenprüfer, der Schlichtungsausschuss
und die Delegierten zum Bezirksverbandstag werden auf die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung in ihre
Funktionen zu wählen.
Die Wahl der Fachberater und andere Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer ihres Auftrages.
Doppel- oder Mehrfachfunktionen innerhalb des erweiterten Vorstandes sind unzulässig.
Vorzeitig freiwerdende Funktionen werden auf Vorschlag des Vorstandes kommissarisch besetzt,
bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlung hat am Ende einer Legislaturperiode vor der Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes den Wahlausschuss zu wählen. Der Wahlausschuss besteht aus
einem Wahlleiter und 3 Mitgliedern als Mandatsprüfungskommission.
Als Wahlleiter soll ein Mitglied des Vereins gewählt werden, welches nicht in den
Gesamtvorstand kandidiert.
Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit des Wahlaktes die Versammlungsleitung, die Niederschrift
wird vom bisherigen Schriftführer gefertigt.
Die Mandatsprüfungskommission hat ihre Aufgabe bis zum Ende des gesamten Wahlaktes
wahrzunehmen.
§19
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist rechtens, wenn eine ¾ Stimmenmehrheit aller
Vereinsmitglieder vorliegt.
§20
Vereinsvermögen
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks ist das
Vereinsvermögen dem als gemeinnützig anerkannten Bezirksverband Berlin-Lichtenberg e.V. zu
übertragen, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische
Zwecke zu verwenden hat.
Falls der Bezirksverband nicht mehr besteht oder die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht mehr
besitzt, ist das Vermögen dem Bezirksamt Lichtenberg zur Verwendung für gemeinnützige
kleingärtnerische Zwecke zu übertragen.
§21
Liquidation
1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sie ist gemäß den Bestimmungen der §§ 48 ff BGB
durchzuführen.
§22
Sonstige Bestimmungen
1. Die Bestimmungen des zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg und dem Bezirksverband BerlinLichtenberg der Gartenfreunde e.V. abgeschlossenen Generalpachtvertrages und der
Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.
§23
Inkrafttreten / unwesentliche Änderungen
1. Diese Satzung wurde am 13.03.1993 errichtet und durch Beschluss der Vereinsmitgliederversammlung vom 25.März 1995 und 28.Februar 2004 geändert und neu gefasst.
Sie gilt in der jeweils aktuellsten Fassung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder
Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die
Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Amtsgericht gefordert werden,
selbstständig vorzunehmen.